siehe Unterabschnitt 7.1.4.5:

7.1.4.5 Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befrdern)

Fr Seeschiffe und fr Binnenschiffe, sofern letztere nur Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes erfllt sind.